-
Produkte
-
Kundenservice
-
- Kundenportal und RechnungsApp
- Versicherungs- und Vorsorge-Check
- Gesundheitsportal
- Gesundheitstelefon mediLine
- Auslandsnotruf
- Serviceportal für Privatversicherte
- Hilfe bei Rechnungen
- Kooperationspartner
- Pflegeratgeber
- Steuerliche Absetzbarkeit
- Beitragsrückerstattung
- Führendes Tarifwechselrecht
- Assistanceleistungen Sachversicherung
- Exklusiver Service im Schadenfall
-
-
-
-
-
-
-
Über uns
Pressemitteilungen
Kurz gefragt: Unbekannter beschädigt Auto – was tun?
Nürnberg, 04.10.2023
Immer wieder kommt es vor, dass Unbekannte ein geparktes Auto beschädigen. Wie verhält man sich dann richtig? Eine Schadenexpertin der uniVersa gibt Tipps.
Am Samstagabend zwischen 19 und 22 Uhr wurde ein geparktes Auto beschädigt. Unbekannte schlugen ein Loch in die Fahrertür und zerkratzten die Fahrerseite. Der Sachschaden beträgt rund 4.500 Euro. Solche Meldungen liest man regelmäßig in der Zeitung. Doch wie verhält man sich richtig, wenn man selbst betroffen ist? „Die Straftat sollte möglichst unverzüglich bei der Polizei angezeigt werden“, erklärt Schadenexpertin Margareta Bösl von der uniVersa Versicherung. Die Polizei nimmt dann die Ermittlung gegen Unbekannt auf und begibt sich auf Zeugen- und Spurensuche. Sachschäden am eigenen Fahrzeug sind über die Vollkaskoversicherung versichert. „Auch hier sollte die Schadenmeldung möglichst rasch erfolgen“, ergänzt Bösl. Der Geschädigte kann beispielsweise das Auto reparieren lassen oder eine Abrechnung nach Gutachten oder Kostenvoranschlag verlangen. Allerdings führt eine Schadenregulierung normalerweise auch zu einer Rückstufung beim Schadenfreiheitsrabatt. „Deshalb sollte man sich möglichst vorher informieren, bis zu welchen Betrag es sinnvoll ist, den Schaden selbst zu begleichen“, sagt die Schadenexpertin. Konnte die Polizei den Täter ermitteln, kann der Geschädigte ihm den entstandenen Sachschaden und weitere Unkosten auch direkt in Rechnung stellen. Wurde die Kaskoversicherung in Anspruch genommen, wird diese den Schadenverursacher in Regress nehmen. Nach Zahlungseingang wird dann auch die erfolgte Rückstufung beim Schadenfreiheitsrabatt wieder zurückgenommen.
Artikel als PDF-Download
Bildmaterial
Foto: Sergey Nivens/Shotshop/uniVersa
Abdruck: honorarfrei