-
Produkte
-
Kundenservice
-
- Kundenportal und RechnungsApp
- Versicherungs- und Vorsorge-Check
- Gesundheitsportal
- Gesundheitstelefon mediLine
- Auslandsnotruf
- Serviceportal für Privatversicherte
- Hilfe bei Rechnungen
- Kooperationspartner
- Pflegeratgeber
- Steuerliche Absetzbarkeit
- Beitragsrückerstattung
- Führendes Tarifwechselrecht
- Assistanceleistungen Sachversicherung
- Exklusiver Service im Schadenfall
-
-
-
-
-
-
- uniVersa
Pressemitteilungen
Versicherungstipp: Gesetzlicher Unfallschutz für Schüler lückenhaft
Nürnberg, 17.10.2023
Vor Kurzem startete das neue Schuljahr 2023/24. In der gesetzlichen Unfallversicherung sind Schüler zwar grundsätzlich versichert, doch der Schutz ist lückenhaft. Was Eltern wissen sollten, erklärt die uniVersa.
Der Schulbeginn ist meist auch eine große Umstellung für Familien: Wie kommt das Kind zur Schule und wieder heim? Stundenpläne müssen berücksichtigt und Hausaufgaben erledigt werden. Auch die freie Zeit zum Spielen und Spaßhaben darf nicht zu kurz kommen. In der gesetzlichen Unfallversicherung sind Kinder grundsätzlich nur während des Schulbesuchs sowie auf direktem Weg zur Schule und wieder nach Hause versichert. „Schon ein kleiner Umweg, etwa zu Freunden zum Spielen, kann bereits zum Verlust des gesetzlichen Versicherungsschutzes führen“, erklärt Margareta Bösl, Schadenexpertin bei der uniVersa Versicherung. Auch andere Freizeitunfälle, zum Beispiel nach der Schule, am Wochenende oder in den Ferien, sind nicht mitversichert. „Mit einer privaten Unfallversicherung können Eltern ihre Kinder rundum vor den finanziellen Folgen eines Unfalls schützen“, sagt Bösl. Sie leistet weltweit und rund um die Uhr, also auch für Freizeitunfälle beim Fußballspielen, Reiten oder Radfahren. Neben einer Invaliditätssumme kann auch eine lebenslange Unfallrente vereinbart werden. „Eine gute Police sollte auch bei Zeckenbiss leisten und ein Schulausfallgeld beinhalten, damit der ausgefallene Unterricht mit privater Nachhilfe nachgeholt werden kann. Zudem sollte es keine Kürzung im Leistungsfall geben, wenn andere Krankheiten und Gebrechen mitgewirkt haben“, empfiehlt die Schadenexpertin.
Artikel als PDF-Download
Margareta Bösl
Schadenexpertin von der uniVersa
Foto: uniVersa
Abdruck: honorarfrei