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Urteil: Sturm auf dem Balkon – Schirm nicht versichert

Nürnberg, 17.05.2022

Wird durch einen Sturm ein Sonnenschirm am Balkon demoliert, fällt dies nicht unter den Versicherungsschutz der Hausratversicherung. Zu diesem Urteil kam das Amtsgericht Freiburg (AZ.: 6 C 468/21). Bei Sturm und Hagel ist der Hausrat außerhalb der Wohnung normalerweise nicht geschützt. „Hier kommt es immer wieder zu Missverständnissen", weiß Schadenexpertin Margareta Bösl von der uniVersa Versicherung und nennt mit Spiel- und Sportgeräten, etwa einem Trampolin, sowie einem Grill und Gartenmöbeln weitere Beispiele, die normalerweise auf dem Balkon, der Terrasse und im Garten nicht versichert sind. Sie rät Verbrauchern deshalb, ihren Versicherungsschutz zu prüfen und auf neue, moderne Tarife umzustellen. „Sie sind meist leistungsstärker und dort sind die Sachen auch außerhalb der Wohnung mitversichert", so Bösl. Zudem setzen manche Anbieter bei Sturm keine Mindestwindstärke voraus, die bei Standardangeboten bei Windstärke acht liegt. Damit kann eine Schadenregulierung deutlich schneller erfolgen. Der Umstieg auf einen leistungsstärkeren Tarif oder der Wechsel zu einem anderen Anbieter ist in der Hausratversicherung in der Regel problemlos möglich. „Allerdings sollte man im Vorfeld den Preis und die Leistung vergleichen", empfiehlt Bösl.

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Mann tippt auf ein Paragrafzeichen. Symbol für Urteil zum Thema ‚Sturm auf dem Balkon – Schirm nicht versichert‘

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