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Altersvorsorge: Neue Impulse für die Rürup-Rente

Nürnberg, 29.04.2024

Mit der staatlich geförderten Rürup-Rente können die Beiträge in der Sparphase steuerlich abgesetzt werden. Die spätere Rente ist steuerpflichtig. Durch das Wachstumschancengesetz gibt es jetzt eine Erleichterung.

Wer fürs Alter privat vorsorgen möchte, kann seine Sparbeiträge für die Rürup-Rente seit 2023 komplett von der Steuer absetzen. Für dieses Jahr ist dies zusammen mit den Beiträgen der gesetzlichen Rentenversicherung und berufsständischer Versorgungswerke bis zu einem Höchstbetrag von 27.566 Euro pro Person möglich, erklärt die uniVersa Versicherung. Die jeweiligen Rentenleistungen sind nachgelagert zu versteuern. Nach der bisherigen Regelung sollte der Besteuerungsanteil jährlich um ein Prozent auf 100 Prozent bis 2040 gesteigert werden. Mit dem Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes wurde dies entzerrt. Für 2024 beträgt der Besteuerungsanteil für Neurentner nur 83 Prozent der Rente. Dieser wächst für jeden neuen Rentenjahrgang jährlich um 0,5 Prozent und erreicht erst im Jahr 2058 die Höchststufe. Damit setzt die volle nachgelagerte Besteuerung erst deutlich später ein. Rürup-Sparer profitieren aber meist auch noch von einem „Steuerstundungseffekt“. Demnach ist die Steuerersparnis in der Sparphase in der Regel höher als die Belastung bei der nachgelagerten Besteuerung der Renten. Dies hängt damit zusammen, dass das Einkommen im Erwerbsleben meist deutlich höher ist als im Ruhestand und das Berufsleben meist auch länger dauert als der Rentenbezug, so die uniVersa.

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